Haftungsrisiko beim Kauf von Kundenadressen
Gehören auch Sie noch zu den Web-Unternehmern, die sich potenzielle Kunden mit dem Kauf von Adressen potenzieller Kunden suchen?
Dann dürfte folgende Entscheidung des OLG Düsseldorf für Sie von ganz großer Wichtigkeit sein.
Unternehmer, die Adressdaten zum Versenden von Werbe-E-Mails erwerben, müssen die notwendigen Einwilligungen der Adressaten persönlich überprüfen. Dieses hat das OLG Düsseldorf in einem erneuten Urteil vom 03.11.2009 (Az.:I-20 U 137/09) entschieden. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Erwerber von Adressdaten sich mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausdrücklich zu erfolgen hat. Eine solche Einwilligung des Kunden muss also im Datensatz der Adressdaten auf irgendeine Weise dokumentiert sein.
Fazit ist somit, dass jeder Käufer von Adressdaten das Haftungsrisiko einer fehlenden Einwilligung trägt. Der Ankauf von Adressdaten ohne die notwendige Einwilligung ist für den Werbetreibende somit nicht nur wertlos, sondern ist zudem noch mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden.
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Sie gehen kein Risiko ein. Selbstverständlich gebe ich Ihre Mailadresse niemals an Dritte weiter und natürlich können Sie sich jederzeit wieder aus dem Verteiler austragen!