Impressum im Internet
Jeder gewerbliche und geschäftsmäßige Internet-Auftritt unterliegt nach dem neuen Telemediengesetz vom 26.02.2007 (TMG) der Impressumspflicht. Man spricht bei Veröffentlichungen im Internet auch von Anbieterkennzeichnung.
Unter dem Begriff „geschäftsmäßig“ fallen auch alle Angebote, die nicht ausschließlich gewerblicher Natur sind. Desweiteren unterliegen auch Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote und Inhalten der Impressumsplicht nach diesem neuen Telemediengesetz (§ 1 TMG). Somit kann diese Impressumspflicht auf privaten Webangebote Anwendung finden.
Ausgenommen von dieser Impressumspflicht sind lediglich Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Hierunter zählen insbesondere Internetpräsenzen, die nur im engsten Familienkreis weitergegeben werden, und zu denen auch nur dieser Personenkreis Zugang erhalten darf (etwa durch Zugang durch einen passwort-geschützten Loginbereich). Auch muss die Indizierung einer solchen Homepage durch Suchmaschinen in dem Metatags oder in einer robots.txt-Datei ausgeschlossen werden.
Da Inhalte im Internet ja bekanntlich weltweit abrufbar sind und zu dem von jeden Ort auf der Welt betrieben und gepflegt werden können, stellt sich desweiteren die Frage, ob das deutsche Impressumsrecht auch auf ausländische Internetbetreiber anwendbar ist. Diese Frage bestimmt sich gemäß § 2a Abs.1 TMG danach wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes Internetangebot befindet. Wenn sich ein Internetanbieter mit seinem Internetangebot vorwiegend an eine Zielgruppe in Deutschland oder einen Mitgliedsland der EU richtet, unterliegt dieses Angebot gleichwohl der deutschen Regelungen für die Anbieterkennung.
Das Impressum muss nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2006 (BGH-I ZR 228/03) so angebracht werden, dass es grundsätzlich über 2 Links von jeder Seite der Internetpräsenz erreichbar ist. Zudem muss die Impressumsseite ständig verfügbar sein. Für eine solche Impressumsseitet kann die Bezeichnung Kontakt oder Impressum gewählt werden.
Welche Informationen das Impressum enthalten muss ist in § 5 TMG geregelt. Nach dieser Regelung muss jedes Impressum folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Vollständiger Name (Vor- und Familienname) des oder der verantwortlichen Diensteanbieter, bei juristischen Personen auch die Rechtsform und die Vertretungsberechtigen Personen sowie Angaben zum Geschäftskapital.
- Die ladungsfähige Postanschrift (keine Postfachadresse) unter der, der Betreiber (oder bei juristischen Personen, der gesetzliche Vertreter) dieses Internetangebots erreichbar ist.
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Betreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Hierunter fällt dem eindeutigen Wortlaut des § 5 TMG auf jeden Fall eine E-Mail Adresse. Die Angabe einer Telefonnummer ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH vom 16. Oktober 2008 – Az. C 298/07), nur dann entbehrlich, wenn durch einen 24 Stunden Support, über ein Kontaktformular oder Ticketsystem, mit einer schnellen Antwort des Diensteanbieters zu rechnen ist. Ist ein solcher 24 Stunden Support nicht zu 100% sichergestellt, sollte auf jeden Fall auch eine Telefonnummer angegeben werden. - Wer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG (Umsatzsteuergesetzt) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO (Abgabenordnung) besitzt, muss auch diese Nummer angeben.
- Die weiteren Pflichtangaben im Impressum gemäß § 5 TMG , betreffen besondere Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, etc.) und Kapitalgesellschaften.
- für journalistisch redaktionelle Inhalte sind darüber hinaus noch weitere Angaben gemäß § 55 des jeweiligen Rundfunkstaatsvertrages der Länder zu beachten (wie beispielsweise das Gegendarstellungsrecht, etc.)
Diese Impressumspflicht gilt auch für Nutzer des Mikroblog Twitter, vor allem für solche Nutzer, die ihr Profil bei Twitter geschäftlich nutzen. Diese Ansicht wird sehr gut von Rechtsanwalt Henning Krieg in seiner 4-teiligen Aufsatzserie dargelegt und begründet.
Eine elegante Lösung für ein solches Impressum auf Twitter wäre beispielsweise im Twitter-Profil unter dem Feld “Web” einen Link auf eine eigene Internetpräsenz zu setzen, wobei es nach der o.g. “Zwei-Klick-Regel” des Bundesgerichtshof ausreichend ist, wenn auf dieser eigenen Webseite dann ein weiterer Link zum Impressum führt.