Archiv für die 'Internetrecht' Kategorie

Käufer von Adress-Daten haften bei fehlender Einwilligung

Unternehmen, die Adressdaten zum Versenden von Werbe-E-Mails erwerben, müssen die notwendigen Einwilligungen der Adressaten persönlich überprüfen. Dieses hat das OLG Düsseldorf in einem jüngsten Urteil vom 03.11.2009 (Az.:I-20 U 137/09) entschieden. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Erwerber von Adressdaten sich mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausdrücklich zu erfolgen hat. Eine solche Einwilligung des Kunden muss also im Datensatz der Adressdaten auf irgendeine Weise dokumentiert sein.

Fasit ist somit, dass jeder Käufer von Adressdaten das Haftungsrisiko einer fehlenden Einwilligung trägt. Der Ankauf von Adressdaten ohne die notwendige Einwilligung ist für den Werbetreibende somit wertlos.

Erstellt am: Samstag 30. Januar 2010
Unter: Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | kein Kommentar »

Grundlagen des Urheberrechts

Heute folgt mal ein Beitrag über die Grundlagen des Urheberechts. Sinn und Zweck dieses Beitrages ist, die Bedeutung des Urheberrechts exemplarisch darzulegen, und somit die Wichtigkeit der Einhaltung des Urheberrechts gerade auch im Internet zubeachten.

Zweck des Urheberrecht

Unter Urheberschutz versteht man den geistigen und künstlerischen Schutz des Urhebers eines Werkes. Unter diesem Schutz fallen u.a. auch Computerprogramme (§2 Abs.1 Nr.1 UrhG).

Das Urheberrecht berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers an seinem Werk, schränkt es aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit zugleich auch wieder ein (Beispiel: Zitiergebot, Privatkopien).

Aufgabe des Urheberrechts ist der Schutz des Urhebers an seinem geistlichen und künstlerischem Werk, und es soll zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung dienen (§ 11 UrhG). Dem Urheber stehen daher eine Reihe von Verwertungsrechten zu.

Zu diesen Verwertungsrechten zählen u.a.:

Zusammenfassend läßt sich sagen, dass der Urheber über die Verbreitung seiner geistigen und künstlerischen Werke in erster Linie selber bestimmen kann. Zur Wahrung von Interessen auch der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber jedoch eine Reihe von Ausnahmen zugelassen.

Schranken des Urheberrechts

Im Zeitalter des Internets ist die Vervielfältigung von Dateien auf privaten Datenträgern weit verbreitet. Das Urhebergesetz berücksichtigt daher auch, dass es in bestimmten Fällen unbillig wäre die Verwertung eines Werkes durch andere Personen als den Urheber ganz zu unterbinden. Die Vervielfältigung einzelner Werke zum Zweck des reinen privaten Gebrauches ist daher grundsätzlich zulässig (§ 53 UrhG), sofern diese Vervielfältigung weder mittelbar noch unmittelbar einem Erwerbszweck dient.

Doch gilt dieses Recht zur privaten Vervielfältigung nur dann, wenn das verwendete Werk nicht schon selber unter Verletzung des Urheberrechtes entstanden ist.
Eine solche Urheberrechtsverletzung ist beispielsweise dann gegeben, wenn etwa ein musikalisches Werk ohne die Einwilligung des Urhebers ins Internet gestellt wurde. In einem solchen Fall darf dieses musikalische Werk auch nicht zum reinen privaten Gebrauch heruntergeladen werden.

Rechtliche Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzung

In unserem Beispiel eines illegalen musikalischen Werkes macht sich nicht nur derjene strafbar, der dieses musikalische Werk unter Verletzung des Urheberrechts ins Internet gestellt hat, sondern auch derjenige, der dieses Werk illegal heruntergeladen hat.  Als Strafe sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§106 UrhG) vor. Dieser Straftatbestand setzt Vorsatz voraus und wird nur auf Antrag des Urhebers verfolgt (§109 UrhG).
Neben diesen straflichen Konsequenzen hat aber auch der Urheber selbst eine Reihe von zivilrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten, um gegen den Rechtsverletzer vorzugehen. Wer rechtswidrig das Verwertungsrecht des Urhebers verletzt, kann von diesem auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit besteht sogar ein Anspruch auf Schadensersatz (§97 Ab1 UrhG). Auch kann der Urheber verlangen, dass die rechtswidrig hergestellte Kopie vernichtet oder an ihn herausgegeben wird (§98 UrhG).

Erstellt am: Samstag 30. Januar 2010
Unter: Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | kein Kommentar »

Wie erkennt man illegale Schneeballsysteme?

Betreiber von illegalen Schneeballsysteme stellen sich oft fälschlicherweise selber als ein legales Network Marketing Unternehmen dar, zumal beide eine pyramidenförmige Vertriebsstruktur aufweisen. Wie kann man aber nun eine solches illegalen Schneeballsystem von einen legalen Network Marketing System unterscheiden?

Es ist jedoch gar nicht schwer die Unterschiede zu erkennen, wenn man einigee wenigen Kriterien kennt, woran man ein seriöses Network Marketing Unternehmen erkennen kann.

Die pyramidenförmige Vertriebsstruktur ist schon das einzige Kriterium, was illegale Schneeballsysteme mit legalen Network Marketing Unternehmen gemeinsam haben. Eine solche pyramidenförmiger Unternehmensstruktur ist allerdings auch bei jedem anderen Unternehmen anzutreffen. In jedem Unternehmen ist ein Vorgesetzter (etwa der Firmeninhaber selber) zu finden, der mehrere Personen (z. B. Angestellte) unter sich hat.

Jede hierarchische Struktur ist also pyramidenförmig aufgebaut. Beispielsweise profitiert der Chef einer Firma von der Leistung eines jeden Angestellten. Wenn man sich mal genau umschaut, wird man in allen Bereichen des Lebens solche pyramidenförmige Strukturen erkennen, bei der eine oder wenige Personen oben stehen und das Sagen haben. Die Pyramide wird in der Architektur beispielsweise als das stabilste Gebilde überhaupt bezeichnet.

Der Bewertungskriterien für das Vorliegen eines illegalen Schneeballsystems, sind im § 16 Abs. 2 UWG ganz klar geregelt ist, auch wenn diese Vorschrift für den Laien oft schwierig zu verstehen ist.

Ein illegales Schneeballsystem zeichnet sich etwa dadurch aus, dass man bei einem solchen System z.B. eine bestimmte Summe zahlt um teilnehmen zu können. Außer der Teilnahme an diesem System gibt es keine weitere Gegenleistung für das Geld. Die einzige Möglichkeit etwas zu “verdienen” besteht in dem Anwerben weiterer Teilnehmer. Es werden bei solchen illegalen Schneeballsysteme lediglich wertlose Produkte sehr teuer verkauft werden, um dieses Unternehmen wie ein legales Network Marketing System aussehen zu lassen. Wer mehr über illegale Schneeballsysteme erfahren möchte, findet eine gute Übersicht bei Wikipedia.de.

Habe Sie vielleicht schon Erfahrung mit illegalen Schneeballsysteme gemacht. Teilen Sie es im Kommentar-Feld mit, damit auch andere davon profitieren.

Erstellt am: Donnerstag 17. Dezember 2009
Unter: Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | 1 Kommentar »

Was versteht man unter dem Begriff Internetrecht?

Dieser Artikel liefert eine Begriffserklärung, was man überhaupt unter den Begriffen Computerrecht, Online-Recht oder Internetrecht (diese Begriffe werden synonym verwendet) versteht. Es drängt sich hier die Frage auf, dass das Internetrecht eine völlig neue Rechtsmaterie sei. Am folgenden Beispiel werde ich erläutern, dass dem jedoch nicht so ist.

Wenn Sie schon einmal eine Software auf ihnen Computer installiert haben, wurden Sie sicherlich schon mit der Frage konfrontiert, dass Sie nun erst einmal die nachfolgenden Lizenzbestimmungen -oft auch als “EULA” bezeichnet- akzeptieren müssen.

Eine solche EULA wird als ein spezieller Endbenutzer Lizenzvertrag (engl.: End User License Agreement) bezeichnet, welcher die Benutzung der Software zwischen dem Anwender und dem Betreiber der Software regeln soll. Rechtlich gesehen sind solche Lizenzvereinbarungen als “Allgemeine Geschäftsbedingungen” (AGB) einzuordnen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss bereits einbezogen sein müssen (§ 305 Abs.2 BGB). Da Sie bei der Installation die Software i.d.R. bereits erworben haben (entweder durch Kauf einer CD-ROM, DVD oder durch Download auf Ihren Rechner) ist der eigentliche Kaufvertrag die rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen Ihnen als Anwender und dem Betreiber der Software. Diese EULA wären also nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Möglichkeit hatten vom ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Im übrigen beinhaltet eine solche EULA lediglich solche Beschränkungen zu denen Sie als Nutzer der Software i.d.R. ohnehin auf Grund gesetzlicher Beschränkungen verpflichtet sind (z.B. Urheberrecht, Markenzeichenrecht, etc.).

Sinngemäß verhält es sich bei einer Software genauso, wie mit dem Kauf eines Buch. Obwohl Sie das Eigentum an diesem Buch erwerben, dürfen Sie dieses Buch nicht einfach kopieren und diese Kopien dann weiter verkaufen. Der Inhalt dieses Buch unterliegt nämlich dem Urheberschutz.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass es ein besonderes Internetrecht im eigentlichen Sinne nicht gibt. Für die Lösungen von internet-rechtlichen Fragestellungen, werden vielmehr die gesetzliche Regelungen angewendet, die auch schon vor Einführung des Internet bestanden haben.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme, die eigentlich keine Ausnahme ist, sondern eher damit zusammenhängt, dass es im Internet etwa bestimmte Kommunikationsformen gibt, die es in der “realen Welt” zumindest nicht in dieser Form gibt. Als Beispiel hier für sei der E-Mail Verkehr genannt, oder etwa die Haftung für sogenannte Hyperlinks, welches die Gerichte in Zukunft noch stärker beschäftigen werden. Soweit der Gesetzgeber für diese Besonderheiten noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen getroffen hat, sind in derartigen Fällen die Gerichte gefordert, im Wege der Rechtsfortbildung derartige Streitfälle zu regeln.

Welche Rechtsgebiete im Zusammenhang mit dem Internet zur Anwendung kommen, soll folgende Tabelle verdeutlichen. Diese Tabelle stellt allerdings keine abschließende Aufzählung der Rechtsgebiete dar.

Rechtsgebiete Anwendungsbeispiele gesetzliche Grundlagen
allgemeines und besonderes Zivilrecht, Internationales Privatrecht Vertragsabschluss, Gewährleistungen, Haftungsregelungen, Verträge mit Auslandsbezug BGB, EGBGB
Urheberrecht Schutz des Urhebers, Verwertungsrechte UrhG, KunstUrhG
Wettbewerbsrecht Abmahnungen, Werbung UWG
Strafrecht Datenspionage, Pornographie, Volksverhetzung StGB und verschiedene Nebengesetze z.B. im UWG, UrhG
Namens-, Warenzeichen- und Markenzeichenrecht Domainregistrierung, unzulässige Verwendung von Namen- und Markenbezeichnung § 12 BGB, MarkenG
Datenschutz Informations- und Belehrungspflichten im eCommerce TMG, BDSG, MDStV
Tabelle: Übersicht der Rechtsgebiete im Internet

Erstellt am: Sonntag 22. November 2009
Unter: Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | kein Kommentar »

Impressum im Internet

Jeder gewerbliche und geschäftsmäßige Internet-Auftritt unterliegt nach dem neuen Telemediengesetz vom 26.02.2007 (TMG) der Impressumspflicht. Man spricht bei Veröffentlichungen im Internet auch von Anbieterkennzeichnung.

Da unter den Begriff „geschäftsmäßig“ auch Angebote fallen, die nicht ausschließlich gewerblicher Natur sind, unterliegen demzufolge auch privaten Webseiten der Impressumspflicht.
Ausgenommen von dieser Impressumspflicht sind lediglich Angebote. die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Hierunter zählen insbesondere Internetpräsenzen, die nur im engsten Familienkreis weitergegeben werden, und zu denen auch nur dieser Personenkreis Zugang erhalten darf (etwa durch einen Passwortschutz). Auch muss die Indizierung einer solchen Homepage durch Suchmaschinen in dem Metatags oder in einer robots.txt-Datei ausgeschlossen werden.

Das Impressum muss nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2006 (BGH-I ZR 228/03) so angebracht werden, dass es grundsätzlich über 2 Links von jeder Seite der Internetpräsenz erreichbar ist. Zudem muss die Impressumsseite ständig verfügbar sein. Für eine solche Impressumsseitet kann die Bezeichnung Kontakt oder Impressum gewählt werden.

Welche Informationen das Impressum enthalten muss ist in § 5 TMG geregelt. Nach dieser Regelung muss das Impressum folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • Vollständiger Name (Vor- und Familienname) des oder der verantwortlichen Dienstanbieter, bei juristischen Personen auch die Rechtsform und die Vertretungsberechtigen Personen sowie Angaben zum Geschäftskapital.
  • Die ladungsfähige Postanschrift (keine Postfachadresse) unter der, der Betreiber dieses Internetauftrittes erreichbar ist.
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Betreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
    Hierunter fällt dem eindeutigen Wortlaut des § 5 TMG auf jeden Fall eine E-Mail Adresse. Die Angabe einer Telefonnummer ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH vom 16. Oktober 2008 – Az. C 298/07), nur dann entbehrlich, wenn durch einen 24 Stunden Support, über ein Kontaktformular oder Ticketsystem, mit einer schnellen Antwort des Diensteanbieters zu rechnen ist. Ist ein solcher 24 Stunden Support nicht zu 100 % sichergestellt, sollte auf jeden Fall auch eine Telefonnummer angegeben werden.
  • Wer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG (Umsatzsteuergesetzt) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO (Abgabenordnung) besitzt, muss auch diese Nummer angeben.
  • Die weiteren Pflichtangaben im Impressum gemäß § 5 TMG , betreffen besondere Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, etc.) und Kapitalgesellschaften.

Diese Impressumspflicht gilt auch für Nutzer des Mikroblog  Twitter, vorallem für solche Nutzer, die ihr Profil bei Twitter geschäftlich nutzen. Diese Ansicht wird sehr gut von Rechtsanwalt Henning Krieg in seiner 4-teiligen Aufsatzserie dargelegt und begründet.
Eine elegante Lösung für ein solches Impressum auf Twitter wäre beispielsweise im Twitter-Profil im Feld “Web” einen Link auf eine eigenes Webseite zu setzen, wobei es nach der o.g. “Zwei-Klick-Regel” des Bundesgerichtshof es ausreichend ist, wenn auf dieser eigenen Webseite dann ein weiterer Link zum Impressum führt.

Erstellt am: Samstag 3. Oktober 2009
Unter: Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | kein Kommentar »