Archiv für die 'Internetrecht' Kategorie

Abo-Fallen im Internet

Internet-Nutzer stoßen beispielsweise auf der Suche nach neuer Software immer wieder auf Download-Seiten, wo normalerweise kostenlose Programme gegen Gebühr zum Download anbieten. Dabei werden die Nutzer vom Anbieter zunächst aufgefordert, sich zu registrieren, bevor das Programm zum Download bereitgestellt wird.  Im Anschluss hieran erhält der ahnungslose Nutzer eine E-Mail, dass er einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag abgeschlossen hat.

Das Landgericht Mannheim hat nun in einem Urteil vom 14.01.2010 – Az. 10 S 53/09 entschieden, dass ein Internet-Nutzer zu Recht davon ausgehen könne,  dass es sich bei Angeboten von  Software, die normalerweise kostenlos zum Download angeboten wird,  auch tatsächlich um eine kostenlose Dienstleistung handelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall,  wenn aus der Aufmachung einer Internetseite gerade auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. Auf eine solche  Art und Weise werde dem Interessenten suggeriert, dass er zumindest einen Teil des Angebots kostenlos erhalten könne.

Wird man nun zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms auf eine  Anmeldemaske geleitet, wo ein angebrachter Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, darf ein Durchschnittsverbraucher davon ausgehen, dass er keine längere Bindung durch ein Abschluss eines Abo-Vertrages eingeht.

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Erstellt am: Montag 15. März 2010
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Käufer von Adress-Daten haften bei fehlender Einwilligung

Unternehmen, die Adressdaten zum Versenden von Werbe-E-Mails erwerben, müssen die notwendigen Einwilligungen der Adressaten persönlich überprüfen. Dieses hat das OLG Düsseldorf in einem jüngsten Urteil vom 03.11.2009 (Az.:I-20 U 137/09) entschieden. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Erwerber von Adressdaten sich mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausdrücklich zu erfolgen hat. Eine solche Einwilligung des Kunden muss also im Datensatz der Adressdaten auf irgendeine Weise dokumentiert sein.

Fasit ist somit, dass jeder Käufer von Adressdaten das Haftungsrisiko einer fehlenden Einwilligung trägt. Der Ankauf von Adressdaten ohne die notwendige Einwilligung ist für den Werbetreibende somit wertlos.

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Erstellt am: Samstag 30. Januar 2010
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Grundlagen des Urheberrechts

Heute folgt mal ein Beitrag über die Grundlagen des Urheberechts. Sinn und Zweck dieses Beitrages ist, die Bedeutung des Urheberrechts exemplarisch darzulegen, und somit die Wichtigkeit der Einhaltung des Urheberrechts gerade auch im Internet zubeachten.

Zweck des Urheberrecht

Unter Urheberschutz versteht man den geistigen und künstlerischen Schutz des Urhebers eines Werkes. Unter diesem Schutz fallen u.a. auch Computerprogramme (§2 Abs.1 Nr.1 UrhG).

Das Urheberrecht berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers an seinem Werk, schränkt es aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit zugleich auch wieder ein (Beispiel: Zitiergebot, Privatkopien).

Aufgabe des Urheberrechts ist der Schutz des Urhebers an seinem geistlichen und künstlerischem Werk, und es soll zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung dienen (§ 11 UrhG). Dem Urheber stehen daher eine Reihe von Verwertungsrechten zu.

Zu diesen Verwertungsrechten zählen u.a.:

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
  • das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)und
  • das Vortragsrecht (§ 19 UrhG).

Zusammenfassend läßt sich sagen, dass der Urheber über die Verbreitung seiner geistigen und künstlerischen Werke in erster Linie selber bestimmen kann. Zur Wahrung von Interessen auch der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber jedoch eine Reihe von Ausnahmen zugelassen.

Schranken des Urheberrechts

Im Zeitalter des Internets ist die Vervielfältigung von Dateien auf privaten Datenträgern weit verbreitet. Das Urhebergesetz berücksichtigt daher auch, dass es in bestimmten Fällen unbillig wäre die Verwertung eines Werkes durch andere Personen als den Urheber ganz zu unterbinden. Die Vervielfältigung einzelner Werke zum Zweck des reinen privaten Gebrauches ist daher grundsätzlich zulässig (§ 53 UrhG), sofern diese Vervielfältigung weder mittelbar noch unmittelbar einem Erwerbszweck dient.

Doch gilt dieses Recht zur privaten Vervielfältigung nur dann, wenn das verwendete Werk nicht schon selber unter Verletzung des Urheberrechtes entstanden ist.
Eine solche Urheberrechtsverletzung ist beispielsweise dann gegeben, wenn etwa ein musikalisches Werk ohne die Einwilligung des Urhebers ins Internet gestellt wurde. In einem solchen Fall darf dieses musikalische Werk auch nicht zum reinen privaten Gebrauch heruntergeladen werden.

Rechtliche Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzung

In unserem Beispiel eines illegalen musikalischen Werkes macht sich nicht nur derjene strafbar, der dieses musikalische Werk unter Verletzung des Urheberrechts ins Internet gestellt hat, sondern auch derjenige, der dieses Werk illegal heruntergeladen hat.  Als Strafe sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§106 UrhG) vor. Dieser Straftatbestand setzt Vorsatz voraus und wird nur auf Antrag des Urhebers verfolgt (§109 UrhG).
Neben diesen straflichen Konsequenzen hat aber auch der Urheber selbst eine Reihe von zivilrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten, um gegen den Rechtsverletzer vorzugehen. Wer rechtswidrig das Verwertungsrecht des Urhebers verletzt, kann von diesem auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit besteht sogar ein Anspruch auf Schadensersatz (§97 Ab1 UrhG). Auch kann der Urheber verlangen, dass die rechtswidrig hergestellte Kopie vernichtet oder an ihn herausgegeben wird (§98 UrhG).

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Erstellt am: Samstag 30. Januar 2010
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Wie erkennt man illegale Schneeballsysteme?

Betreiber von illegalen Schneeballsysteme stellen sich oft fälschlicherweise selber als ein legales Network Marketing Unternehmen dar, zumal beide eine pyramidenförmige Vertriebsstruktur aufweisen. Wie kann man aber nun eine solches illegalen Schneeballsystem von einen legalen Network Marketing System unterscheiden?

Es ist jedoch gar nicht schwer die Unterschiede zu erkennen, wenn man einige wenige Kriterien kennt, woran man ein seriöses Network Marketing Unternehmen erkennen kann.

Die pyramidenförmige Vertriebsstruktur ist schon das einzige Kriterium, was illegale Schneeballsysteme mit legalen Network Marketing Unternehmen gemeinsam haben. Eine solche pyramidenförmiger Unternehmensstruktur ist allerdings auch bei jedem anderen Unternehmen anzutreffen. In jedem Unternehmen ist ein Vorgesetzter (etwa der Firmeninhaber selber) zu finden, der mehrere Personen (z. B. Angestellte) unter sich hat.

Jede hierarchische Struktur ist also pyramidenförmig aufgebaut. Beispielsweise profitiert der Chef einer Firma von der Leistung eines jeden Angestellten. Wenn man sich mal genau umschaut, wird man in allen Bereichen des Lebens solche pyramidenförmige Strukturen erkennen, bei der eine oder wenige Personen oben stehen und das Sagen haben. Die Pyramide wird in der Architektur beispielsweise als das stabilste Gebilde überhaupt bezeichnet.

Die Bewertungskriterien für das Vorliegen eines illegalen Schneeballsystems, sind im § 16 Abs. 2 UWG ganz klar geregelt ist,  wenn auch diese Vorschrift für den Laien oft schwierig zu verstehen ist.

Ein illegales Schneeballsystem zeichnet sich etwa dadurch aus, dass man bei einem solchen System z.B. eine bestimmte Summe zahlt um teilnehmen zu können. Außer der Teilnahme an diesem System gibt es keine weitere Gegenleistung für das Geld. Die einzige Möglichkeit etwas zu “verdienen” besteht in dem Anwerben weiterer Teilnehmer. Es werden bei solchen illegalen Schneeballsysteme lediglich wertlose Produkte sehr teuer verkauft werden, um dieses Unternehmen wie ein legales Network Marketing System aussehen zu lassen. Wer mehr über illegale Schneeballsysteme erfahren möchte, findet eine gute Übersicht bei Wikipedia.de.

Habe Sie vielleicht schon Erfahrung mit illegalen Schneeballsysteme gemacht. Teilen Sie es im Kommentar-Feld mit, damit auch andere davon profitieren.

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Erstellt am: Donnerstag 17. Dezember 2009
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Was versteht man unter dem Begriff Internetrecht?

Dieser Artikel liefert eine Begriffserklärung, was man überhaupt unter den Begriffen Computerrecht, Online-Recht oder Internetrecht (diese Begriffe werden synonym verwendet) versteht. Es drängt sich hier die Frage auf, dass das Internetrecht eine völlig neue Rechtsmaterie sei. Am folgenden Beispiel werde ich erläutern, dass dem jedoch nicht so ist.

Wenn Sie schon einmal eine Software auf ihnen Computer installiert haben, wurden Sie sicherlich schon mit der Frage konfrontiert, dass Sie nun erst einmal die nachfolgenden Lizenzbestimmungen -oft auch als “EULA” bezeichnet- akzeptieren müssen.

Eine solche EULA wird als ein spezieller Endbenutzer Lizenzvertrag (engl.: End User License Agreement) bezeichnet, welcher die Benutzung der Software zwischen dem Anwender und dem Betreiber der Software regeln soll. Rechtlich gesehen sind solche Lizenzvereinbarungen als “Allgemeine Geschäftsbedingungen” (AGB) einzuordnen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss bereits einbezogen sein müssen (§ 305 Abs.2 BGB). Da Sie bei der Installation die Software i.d.R. bereits erworben haben (entweder durch Kauf einer CD-ROM, DVD oder durch Download auf Ihren Rechner) ist der eigentliche Kaufvertrag die rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen Ihnen als Anwender und dem Betreiber der Software. Diese EULA wären also nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Möglichkeit hatten vom ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Im übrigen beinhaltet eine solche EULA lediglich solche Beschränkungen zu denen Sie als Nutzer der Software i.d.R. ohnehin auf Grund gesetzlicher Beschränkungen verpflichtet sind (z.B. Urheberrecht, Markenzeichenrecht, etc.).

Sinngemäß verhält es sich bei einer Software genauso, wie mit dem Kauf eines Buch. Obwohl Sie das Eigentum an diesem Buch erwerben, dürfen Sie dieses Buch nicht einfach kopieren und diese Kopien dann weiter verkaufen. Der Inhalt dieses Buch unterliegt nämlich dem Urheberschutz.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass es ein besonderes Internetrecht im eigentlichen Sinne nicht gibt. Für die Lösungen von internet-rechtlichen Fragestellungen, werden vielmehr die gesetzliche Regelungen angewendet, die auch schon vor Einführung des Internet bestanden haben.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme, die eigentlich keine Ausnahme ist, sondern eher damit zusammenhängt, dass es im Internet etwa bestimmte Kommunikationsformen gibt, die es in der “realen Welt” zumindest nicht in dieser Form gibt. Als Beispiel hier für sei der E-Mail Verkehr genannt, oder etwa die Haftung für sogenannte Hyperlinks, welches die Gerichte in Zukunft noch stärker beschäftigen werden. Soweit der Gesetzgeber für diese Besonderheiten noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen getroffen hat, sind in derartigen Fällen die Gerichte gefordert, im Wege der Rechtsfortbildung derartige Streitfälle zu regeln.

Welche Rechtsgebiete im Zusammenhang mit dem Internet zur Anwendung kommen, soll folgende Tabelle verdeutlichen. Diese Tabelle stellt allerdings keine abschließende Aufzählung der Rechtsgebiete dar.

Rechtsgebiete Anwendungsbeispiele gesetzliche Grundlagen
allgemeines und besonderes Zivilrecht, Internationales Privatrecht Vertragsabschluss, Gewährleistungen, Haftungsregelungen, Verträge mit Auslandsbezug BGB, EGBGB
Urheberrecht Schutz des Urhebers, Verwertungsrechte UrhG, KunstUrhG
Wettbewerbsrecht Abmahnungen, Werbung UWG
Strafrecht Datenspionage, Pornographie, Volksverhetzung StGB und verschiedene Nebengesetze z.B. im UWG, UrhG
Namens-, Warenzeichen- und Markenzeichenrecht Domainregistrierung, unzulässige Verwendung von Namen- und Markenbezeichnung § 12 BGB, MarkenG
Datenschutz Informations- und Belehrungspflichten im eCommerce TMG, BDSG, MDStV
Tabelle: Übersicht der Rechtsgebiete im Internet
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Erstellt am: Sonntag 22. November 2009
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