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Abo-Fallen im Internet

Internet-Nutzer stoßen beispielsweise auf der Suche nach neuer Software immer wieder auf Download-Seiten, wo normalerweise kostenlose Programme gegen Gebühr zum Download anbieten. Dabei werden die Nutzer vom Anbieter zunächst aufgefordert, sich zu registrieren, bevor das Programm zum Download bereitgestellt wird.  Im Anschluss hieran erhält der ahnungslose Nutzer eine E-Mail, dass er einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag abgeschlossen hat.

Das Landgericht Mannheim hat nun in einem Urteil vom 14.01.2010 – Az. 10 S 53/09 entschieden, dass ein Internet-Nutzer zu Recht davon ausgehen könne,  dass es sich bei Angeboten von  Software, die normalerweise kostenlos zum Download angeboten wird,  auch tatsächlich um eine kostenlose Dienstleistung handelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall,  wenn aus der Aufmachung einer Internetseite gerade auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. Auf eine solche  Art und Weise werde dem Interessenten suggeriert, dass er zumindest einen Teil des Angebots kostenlos erhalten könne.

Wird man nun zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms auf eine  Anmeldemaske geleitet, wo ein angebrachter Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, darf ein Durchschnittsverbraucher davon ausgehen, dass er keine längere Bindung durch ein Abschluss eines Abo-Vertrages eingeht.

Erstellt am: Montag 15. März 2010
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