Käufer von Adress-Daten haften bei fehlender Einwilligung

Unternehmen, die Adressdaten zum Versenden von Werbe-E-Mails erwerben, müssen die notwendigen Einwilligungen der Adressaten persönlich überprüfen. Dieses hat das OLG Düsseldorf in einem jüngsten Urteil vom 03.11.2009 (Az.:I-20 U 137/09) entschieden. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Erwerber von Adressdaten sich mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausdrücklich zu erfolgen hat. Eine solche Einwilligung des Kunden muss also im Datensatz der Adressdaten auf irgendeine Weise dokumentiert sein.

Fasit ist somit, dass jeder Käufer von Adressdaten das Haftungsrisiko einer fehlenden Einwilligung trägt. Der Ankauf von Adressdaten ohne die notwendige Einwilligung ist für den Werbetreibende somit wertlos.

Erstellt am: Samstag 30. Januar 2010
Unter: Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | kein Kommentar »