Impressum im Internet

Jeder gewerbliche und geschäftsmäßige Internet-Auftritt unterliegt nach dem neuen Telemediengesetz vom 26.02.2007 (TMG) der Impressumspflicht. Man spricht bei Veröffentlichungen im Internet auch von Anbieterkennzeichnung.

Da unter den Begriff „geschäftsmäßig“ auch Angebote fallen, die nicht ausschließlich gewerblicher Natur sind, unterliegen demzufolge auch privaten Webseiten der Impressumspflicht.
Ausgenommen von dieser Impressumspflicht sind lediglich Angebote. die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Hierunter zählen insbesondere Internetpräsenzen, die nur im engsten Familienkreis weitergegeben werden, und zu denen auch nur dieser Personenkreis Zugang erhalten darf (etwa durch einen Passwortschutz). Auch muss die Indizierung einer solchen Homepage durch Suchmaschinen in dem Metatags oder in einer robots.txt-Datei ausgeschlossen werden.

Das Impressum muss nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2006 (BGH-I ZR 228/03) so angebracht werden, dass es grundsätzlich über 2 Links von jeder Seite der Internetpräsenz erreichbar ist. Zudem muss die Impressumsseite ständig verfügbar sein. Für eine solche Impressumsseitet kann die Bezeichnung Kontakt oder Impressum gewählt werden.

Welche Informationen das Impressum enthalten muss ist in § 5 TMG geregelt. Nach dieser Regelung muss das Impressum folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • Vollständiger Name (Vor- und Familienname) des oder der verantwortlichen Dienstanbieter, bei juristischen Personen auch die Rechtsform und die Vertretungsberechtigen Personen sowie Angaben zum Geschäftskapital.
  • Die ladungsfähige Postanschrift (keine Postfachadresse) unter der, der Betreiber dieses Internetauftrittes erreichbar ist.
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Betreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
    Hierunter fällt dem eindeutigen Wortlaut des § 5 TMG auf jeden Fall eine E-Mail Adresse. Die Angabe einer Telefonnummer ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH vom 16. Oktober 2008 – Az. C 298/07), nur dann entbehrlich, wenn durch einen 24 Stunden Support, über ein Kontaktformular oder Ticketsystem, mit einer schnellen Antwort des Diensteanbieters zu rechnen ist. Ist ein solcher 24 Stunden Support nicht zu 100 % sichergestellt, sollte auf jeden Fall auch eine Telefonnummer angegeben werden.
  • Wer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG (Umsatzsteuergesetzt) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO (Abgabenordnung) besitzt, muss auch diese Nummer angeben.
  • Die weiteren Pflichtangaben im Impressum gemäß § 5 TMG , betreffen besondere Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, etc.) und Kapitalgesellschaften.

Diese Impressumspflicht gilt auch für Nutzer des Mikroblog  Twitter, vorallem für solche Nutzer, die ihr Profil bei Twitter geschäftlich nutzen. Diese Ansicht wird sehr gut von Rechtsanwalt Henning Krieg in seiner 4-teiligen Aufsatzserie dargelegt und begründet.
Eine elegante Lösung für ein solches Impressum auf Twitter wäre beispielsweise im Twitter-Profil im Feld “Web” einen Link auf eine eigenes Webseite zu setzen, wobei es nach der o.g. “Zwei-Klick-Regel” des Bundesgerichtshof es ausreichend ist, wenn auf dieser eigenen Webseite dann ein weiterer Link zum Impressum führt.

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Erstellt am: Samstag 3. Oktober 2009
Unter: Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | kein Kommentar »