Abo-Fallen im Internet

Internet-Nutzer stoßen beispielsweise auf der Suche nach neuer Software immer wieder auf Download-Seiten, wo normalerweise kostenlose Programme gegen Gebühr zum Download anbieten. Dabei werden die Nutzer vom Anbieter zunächst aufgefordert, sich zu registrieren, bevor das Programm zum Download bereitgestellt wird.  Im Anschluss hieran erhält der ahnungslose Nutzer eine E-Mail, dass er einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag abgeschlossen hat.

Das Landgericht Mannheim hat nun in einem Urteil vom 14.01.2010 – Az. 10 S 53/09 entschieden, dass ein Internet-Nutzer zu Recht davon ausgehen könne,  dass es sich bei Angeboten von  Software, die normalerweise kostenlos zum Download angeboten wird,  auch tatsächlich um eine kostenlose Dienstleistung handelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall,  wenn aus der Aufmachung einer Internetseite gerade auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. Auf eine solche  Art und Weise werde dem Interessenten suggeriert, dass er zumindest einen Teil des Angebots kostenlos erhalten könne.

Wird man nun zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms auf eine  Anmeldemaske geleitet, wo ein angebrachter Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, darf ein Durchschnittsverbraucher davon ausgehen, dass er keine längere Bindung durch ein Abschluss eines Abo-Vertrages eingeht.

Wpsf-img in

Erstellt am: Montag 15. März 2010
Unter: Allgemein, Entscheidungen zum Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | kein Kommentar »

Was versteht man unter dem Begriff Internetrecht?

Dieser Artikel liefert eine Begriffserklärung, was man überhaupt unter den Begriffen Computerrecht, Online-Recht oder Internetrecht (diese Begriffe werden synonym verwendet) versteht. Es drängt sich hier die Frage auf, dass das Internetrecht eine völlig neue Rechtsmaterie sei. Am folgenden Beispiel werde ich erläutern, dass dem jedoch nicht so ist.

Wenn Sie schon einmal eine Software auf ihnen Computer installiert haben, wurden Sie sicherlich schon mit der Frage konfrontiert, dass Sie nun erst einmal die nachfolgenden Lizenzbestimmungen -oft auch als “EULA” bezeichnet- akzeptieren müssen.

Eine solche EULA wird als ein spezieller Endbenutzer Lizenzvertrag (engl.: End User License Agreement) bezeichnet, welcher die Benutzung der Software zwischen dem Anwender und dem Betreiber der Software regeln soll. Rechtlich gesehen sind solche Lizenzvereinbarungen als “Allgemeine Geschäftsbedingungen” (AGB) einzuordnen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss bereits einbezogen sein müssen (§ 305 Abs.2 BGB). Da Sie bei der Installation die Software i.d.R. bereits erworben haben (entweder durch Kauf einer CD-ROM, DVD oder durch Download auf Ihren Rechner) ist der eigentliche Kaufvertrag die rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen Ihnen als Anwender und dem Betreiber der Software. Diese EULA wären also nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Möglichkeit hatten vom ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Im übrigen beinhaltet eine solche EULA lediglich solche Beschränkungen zu denen Sie als Nutzer der Software i.d.R. ohnehin auf Grund gesetzlicher Beschränkungen verpflichtet sind (z.B. Urheberrecht, Markenzeichenrecht, etc.).

Sinngemäß verhält es sich bei einer Software genauso, wie mit dem Kauf eines Buch. Obwohl Sie das Eigentum an diesem Buch erwerben, dürfen Sie dieses Buch nicht einfach kopieren und diese Kopien dann weiter verkaufen. Der Inhalt dieses Buch unterliegt nämlich dem Urheberschutz.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass es ein besonderes Internetrecht im eigentlichen Sinne nicht gibt. Für die Lösungen von internet-rechtlichen Fragestellungen, werden vielmehr die gesetzliche Regelungen angewendet, die auch schon vor Einführung des Internet bestanden haben.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme, die eigentlich keine Ausnahme ist, sondern eher damit zusammenhängt, dass es im Internet etwa bestimmte Kommunikationsformen gibt, die es in der “realen Welt” zumindest nicht in dieser Form gibt. Als Beispiel hier für sei der E-Mail Verkehr genannt, oder etwa die Haftung für sogenannte Hyperlinks, welches die Gerichte in Zukunft noch stärker beschäftigen werden. Soweit der Gesetzgeber für diese Besonderheiten noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen getroffen hat, sind in derartigen Fällen die Gerichte gefordert, im Wege der Rechtsfortbildung derartige Streitfälle zu regeln.

Welche Rechtsgebiete im Zusammenhang mit dem Internet zur Anwendung kommen, soll folgende Tabelle verdeutlichen. Diese Tabelle stellt allerdings keine abschließende Aufzählung der Rechtsgebiete dar.

Rechtsgebiete Anwendungsbeispiele gesetzliche Grundlagen
allgemeines und besonderes Zivilrecht, Internationales Privatrecht Vertragsabschluss, Gewährleistungen, Haftungsregelungen, Verträge mit Auslandsbezug BGB, EGBGB
Urheberrecht Schutz des Urhebers, Verwertungsrechte UrhG, KunstUrhG
Wettbewerbsrecht Abmahnungen, Werbung UWG
Strafrecht Datenspionage, Pornographie, Volksverhetzung StGB und verschiedene Nebengesetze z.B. im UWG, UrhG
Namens-, Warenzeichen- und Markenzeichenrecht Domainregistrierung, unzulässige Verwendung von Namen- und Markenbezeichnung § 12 BGB, MarkenG
Datenschutz Informations- und Belehrungspflichten im eCommerce TMG, BDSG, MDStV
Tabelle: Übersicht der Rechtsgebiete im Internet
Wpsf-img in

Erstellt am: Sonntag 22. November 2009
Unter: Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | kein Kommentar »