Ich habe gerade eine deutsche Twitter-Seite entdeckt – GermanTwitter- Auf diesem deutsche Ebenbild des großen Bruders aus Amerika ist doch glatt schon etwas lost. Da tummeln sich schon deutsche User und erzählen sich überwiegend in einem erfrischenden Deutsch alles Mögliches..
Die Anmeldung ist ebendfalls kostenlos und der Start dort ist genauso einfach wie bei twitter.com. Ja, eigentlich noch einfacher, da alles in deutsch gehalten ist. Habe mich prompt auch mal dort eingenistet. Das schöne an dieser deutschen Twitter-Seite ist, dass man auch als nicht i-Phon Besitzer zu normalen SMS-Tarifen einen Tweet übers Handy senden kann. Bin gespannt, wie schnell sich diese deutschsprachige Version entwickeln wird.

Erstellt am: Montag 9. November 2009
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Jeder gewerbliche und geschäftsmäßige Internet-Auftritt unterliegt nach dem neuen Telemediengesetz vom 26.02.2007 (TMG) der Impressumspflicht. Man spricht bei Veröffentlichungen im Internet auch von Anbieterkennzeichnung.
Da unter den Begriff „geschäftsmäßig“ auch Angebote fallen, die nicht ausschließlich gewerblicher Natur sind, unterliegen demzufolge auch privaten Webseiten der Impressumspflicht.
Ausgenommen von dieser Impressumspflicht sind lediglich Angebote. die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Hierunter zählen insbesondere Internetpräsenzen, die nur im engsten Familienkreis weitergegeben werden, und zu denen auch nur dieser Personenkreis Zugang erhalten darf (etwa durch einen Passwortschutz). Auch muss die Indizierung einer solchen Homepage durch Suchmaschinen in dem Metatags oder in einer robots.txt-Datei ausgeschlossen werden.
Das Impressum muss nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2006 (BGH-I ZR 228/03) so angebracht werden, dass es grundsätzlich über 2 Links von jeder Seite der Internetpräsenz erreichbar ist. Zudem muss die Impressumsseite ständig verfügbar sein. Für eine solche Impressumsseitet kann die Bezeichnung Kontakt oder Impressum gewählt werden.
Welche Informationen das Impressum enthalten muss ist in § 5 TMG geregelt. Nach dieser Regelung muss das Impressum folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Vollständiger Name (Vor- und Familienname) des oder der verantwortlichen Dienstanbieter, bei juristischen Personen auch die Rechtsform und die Vertretungsberechtigen Personen sowie Angaben zum Geschäftskapital.
- Die ladungsfähige Postanschrift (keine Postfachadresse) unter der, der Betreiber dieses Internetauftrittes erreichbar ist.
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Betreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Hierunter fällt dem eindeutigen Wortlaut des § 5 TMG auf jeden Fall eine E-Mail Adresse. Die Angabe einer Telefonnummer ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH vom 16. Oktober 2008 – Az. C 298/07), nur dann entbehrlich, wenn durch einen 24 Stunden Support, über ein Kontaktformular oder Ticketsystem, mit einer schnellen Antwort des Diensteanbieters zu rechnen ist. Ist ein solcher 24 Stunden Support nicht zu 100 % sichergestellt, sollte auf jeden Fall auch eine Telefonnummer angegeben werden.
- Wer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG (Umsatzsteuergesetzt) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO (Abgabenordnung) besitzt, muss auch diese Nummer angeben.
- Die weiteren Pflichtangaben im Impressum gemäß § 5 TMG , betreffen besondere Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, etc.) und Kapitalgesellschaften.
Diese Impressumspflicht gilt auch für Nutzer des Mikroblog Twitter, vorallem für solche Nutzer, die ihr Profil bei Twitter geschäftlich nutzen. Diese Ansicht wird sehr gut von Rechtsanwalt Henning Krieg in seiner 4-teiligen Aufsatzserie dargelegt und begründet.
Eine elegante Lösung für ein solches Impressum auf Twitter wäre beispielsweise im Twitter-Profil im Feld “Web” einen Link auf eine eigenes Webseite zu setzen, wobei es nach der o.g. “Zwei-Klick-Regel” des Bundesgerichtshof es ausreichend ist, wenn auf dieser eigenen Webseite dann ein weiterer Link zum Impressum führt.

Erstellt am: Samstag 3. Oktober 2009
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Wenn man sich mit Twitter beschäftigt liest man immer mal wieder, dass sich Twitter-User über Werbung in den Tweets von anderen Twitter-User aufregen, und ihrem Ärger dann lauthals dadurch Luft machen, indem sie jeder Botschaft gleich einen Tweet über angeblichen Spam hinterher schicken und diesen gleich noch mit unzähligen #hashtags versehen.
Hier stellt sich aber doch zunächst einmal die Frage, ob es beim Twitter überhaupt so etwas wie Spam im klassischen Sinne wie bei E-Mail Nachrichten gibt.
Bei Twitter folgt ein Twitter-User einem User entweder durch bewusstes Aussuchen dieses Users auf den „Follow“-Link oder durch automatisches „following“ mittels den unzähligen Twitter-Applicationen, wie z.B. Tweetlater, etc. Mit diesem folgen eines anderen Users erlaubst du deinem Follower automatisch, dich mit seinen Nachrichten – also seinen Tweets – zu versorgen und nirgendwo in den Twitter-Richtlinien steht geschrieben, wie ein Tweet auszusehen hat, bzw. dass dieser Tweet keine Werbung beinhalten darf.
Ein „follow“ (folgen) bei Twitter ist so zusagen vergleichbar mit einem Double-Opt-Verfahren bei einer Mailingliste.
Und wenn einem Twitter-User diese Nachrichten nicht gefallen, so ist die Lösung auch nur 2 Klick entfernt. Du machst einen Klick auf „unfollow“ dieses Users und eventuell einen zweiten Klick indem du ihn blockst.
Ein „unfollow“ ist somit vergleichbar mit dem Opt-Out-Verfahren einer Mailingliste.
Es gibt meiner Meinung nach bei Twitter keinen Grund ein „spamfreies“ Twittern zu propagieren. Jeder Twitter-User erhältst genau die Tweets, die von diesem mit “follow” gewünscht wurden.

Erstellt am: Sonntag 13. September 2009
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