Grundlagen des Urheberrechts
Heute folgt mal ein Beitrag über die Grundlagen des Urheberechts. Sinn und Zweck dieses Beitrages ist, die Bedeutung des Urheberrechts exemplarisch darzulegen, und somit die Wichtigkeit der Einhaltung des Urheberrechts gerade auch im Internet zubeachten.
Zweck des Urheberrecht
Unter Urheberschutz versteht man den geistigen und künstlerischen Schutz des Urhebers eines Werkes. Unter diesem Schutz fallen u.a. auch Computerprogramme (§2 Abs.1 Nr.1 UrhG).
Das Urheberrecht berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers an seinem Werk, schränkt es aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit zugleich auch wieder ein (Beispiel: Zitiergebot, Privatkopien).
Aufgabe des Urheberrechts ist der Schutz des Urhebers an seinem geistlichen und künstlerischem Werk, und es soll zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung dienen (§ 11 UrhG). Dem Urheber stehen daher eine Reihe von Verwertungsrechten zu.
Zu diesen Verwertungsrechten zählen u.a.:
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
- das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)und
- das Vortragsrecht (§ 19 UrhG).
Zusammenfassend läßt sich sagen, dass der Urheber über die Verbreitung seiner geistigen und künstlerischen Werke in erster Linie selber bestimmen kann. Zur Wahrung von Interessen auch der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber jedoch eine Reihe von Ausnahmen zugelassen.
Schranken des Urheberrechts
Im Zeitalter des Internets ist die Vervielfältigung von Dateien auf privaten Datenträgern weit verbreitet. Das Urhebergesetz berücksichtigt daher auch, dass es in bestimmten Fällen unbillig wäre die Verwertung eines Werkes durch andere Personen als den Urheber ganz zu unterbinden. Die Vervielfältigung einzelner Werke zum Zweck des reinen privaten Gebrauches ist daher grundsätzlich zulässig (§ 53 UrhG), sofern diese Vervielfältigung weder mittelbar noch unmittelbar einem Erwerbszweck dient.
Doch gilt dieses Recht zur privaten Vervielfältigung nur dann, wenn das verwendete Werk nicht schon selber unter Verletzung des Urheberrechtes entstanden ist.
Eine solche Urheberrechtsverletzung ist beispielsweise dann gegeben, wenn etwa ein musikalisches Werk ohne die Einwilligung des Urhebers ins Internet gestellt wurde. In einem solchen Fall darf dieses musikalische Werk auch nicht zum reinen privaten Gebrauch heruntergeladen werden.
Rechtliche Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzung
In unserem Beispiel eines illegalen musikalischen Werkes macht sich nicht nur derjene strafbar, der dieses musikalische Werk unter Verletzung des Urheberrechts ins Internet gestellt hat, sondern auch derjenige, der dieses Werk illegal heruntergeladen hat. Als Strafe sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§106 UrhG) vor. Dieser Straftatbestand setzt Vorsatz voraus und wird nur auf Antrag des Urhebers verfolgt (§109 UrhG).
Neben diesen straflichen Konsequenzen hat aber auch der Urheber selbst eine Reihe von zivilrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten, um gegen den Rechtsverletzer vorzugehen. Wer rechtswidrig das Verwertungsrecht des Urhebers verletzt, kann von diesem auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit besteht sogar ein Anspruch auf Schadensersatz (§97 Ab1 UrhG). Auch kann der Urheber verlangen, dass die rechtswidrig hergestellte Kopie vernichtet oder an ihn herausgegeben wird (§98 UrhG).
Erstellt am: Samstag 30. Januar 2010
Unter: Internetrecht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen | kein Kommentar »